Beantragt ein Hilfebedürftiger eine Pflegestufe, so erfolgt durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) eine Begutachtung. Auf Grundlage der Begutachtung erstellt der MDK ein Pflegegutachten, welches die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Pflegestufe darstellt.
Bundesweit gelten einheitliche Richtlinien und Kriterien, nach denen dieses Gutachten erstellt wird. Die in §§ 17, 53a SGB XI, 213 SGB V festgelegten Kriterien sind sowohl für den MDK als auch für Krankenversicherungen verbindlich.
Inhalt des Pflegegutachtens
Die Merkmale einer Pflegebedürftigkeit sind im § 14 SGB XI definiert. Die Richtlinien der Begutachtung orientieren sich daran. Beurteilt wird von dem Gutachten, welche und in welchem Umfang Abläufe des täglichen Lebens, die regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen darstellen, von der hilfebedürftigen Person selbstständig durchgeführt bzw. deren Notwendigkeit nachvollzogen werden kann. In vier Gruppen werden diese Verrichtungen eingeteilt:
Körperpflege wie Duschen, Baden, Waschen, Rasieren, Zähne putzen und Toilettengang
Mobilität wie Laufen, Aufstehen, Be- und Entkleiden, Sitzen, Treppensteigen, ins Bett gehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Ernährung mit Zubereitung und Essen der Nahrung sowie Nahrungsaufnahme
Wirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Heizen und Abwaschen
In den jeweiligen Bereichen wird je nach Grad des Hilfebedarfs eine Pflegestufe im Gutachten vorgeschlagen.
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